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Änderung der Richtlinie "Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL): Osteodensitometrie bei Osteoporose" vom 21.02.2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung vom 21.02.2013 beschlossen oben genannte Richtlinie vom 17.01.2006 wie folgt zu ändern:

[...] I. In der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden" wird die Nr. 7 wie folgt neu gefasst:

"Osteodensitometrie mittels einer zentralen DXA (Dual-Energy X-ray Absorptiometrie) zum Zweck der Optimierung der Therapieentscheidung, wenn auf Grund konkreter anamnestischer und klinischer Befunde, beispielsweise bei klinisch minifester Wirbelkörper- oder Hüftfraktur ohne adäquates Traume, eine Absicht für eine spezifische medikamentöse Therapie einer Osteoporose besteht.

Zum Zweck der Optimierung der Therapieentscheidung kann die Osteodensitometrie frühestens nach 5 Jahren wiederholt werden, es sei denn, auf Grund besonderer therapierelevanter anamnestischer und klinischer Befunde ist eine frühere Osteodensitometrie geboten." [...]

Der Beschluss wurde am 10.05.2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit rechtskräftig.

Die Osteodensitometrie als sinnvolle Untersuchungsmethode der vertragsärztlichen Versorgung in der Osteoporose-Diagnostik anzuerkennen, ist zu begrüßen und geht konform mit den Empfehlungen der S3-Leitlinien des Dachverbandes Osteologie.
Auch wenn wir mit der Empfehlung eine Wiederholungsmessung erst nach einem Zeitraum von 5 Jahren durchzuführen grundsätzlich nicht einverstanden sind, hat der G-BA mit dem Zusatz einer Ausnahmeregelung zur vorzeitigen Messung die Möglichkeit geschaffen, jederzeit nach den Erfordernissen der Patientenversorgung und den Empfehlungen der Leitlinie des DVO zu handeln.
Der G-BA-Beschluss ist deshalb zunächst fachlich nicht zu beanstanden. So hat auch die Mitgliederversammlung des Dachverbandes Osteologie (DVO e. V.) im März 2013 in Weimar votiert.
Durch die beschlossene Indikationserweiterung haben ab 10.05.2013 Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung auch ohne die bisherige, zwingende Voraussetzung einer stattgehabten Osteoporose-assoziierten Fraktur Anspruch auf die Leistung der Osteodensitometrie.
Eine entsprechende Anpassung des EBM steht allerding noch aus und ist laut Information der Kassenärztlichen Bundesvereinigung derzeit auch noch nicht absehbar.

Daher fordern wir die Osteodensitometrie in dieser Indikation vorerst in Form der Kostenerstattung entsprechend § 13 Abs. 3 SGB V zu vergüten. Dabei wird die neu gefasste vertragsärztliche Leistung dem Patienten nach der derzeit gültigen GOÄ in Rechnung gestellt. Auf der ausgestellten Rechnung ist der Hinweis: "Osteodensitometrie nach Beschluss des G-BA vom 21.02.2013" zu vermerken, damit die Abgrenzung zur bestehenden GOP 34600 eindeutig ist. Der Patient lässt sich diese Kosten von seiner Krankenkasse erstatten.

Der Bund der Osteologen Sachsen e. V. hat sich auf seiner Mitgliederversammlung am 05.06.2013 einstimmig auf den Kostensatz von 40,25 € geeinigt.
Dieser Kostensatz errechnet sich nach GOÄ Nr. 5475 Quantitative Bestimmung des Mineralgehalts im Skelett (Osteodensitometrie) in einzelnen oder mehreren repräsentativen Extremitäten- oder Stammskelettabschnitten mittels Dual-Photonen-Absorptionstechnik) # P 300 # € 17,49 Einfachsatz.
In Würdigung der hohen Fixkosten und des großen Zeitaufwandes bei der Messung von LWS und proximalem Femur halten wir hier die Anwendung des Steigerungsfaktors 2,3 für ausreichend begründet.
Die Ersatzkasse Barmer/GEK zahlt Ihren Versicherten bereits jetzt 40,00 € für die Messung im Bereich der Vergütung und Vorsorgemaßnahmen.
Leistungen nach dem bisherigen Umfang der GOP 34600 sind weiterhin nach EBM zu berechnen.
Diese Vorgehensweise wird derzeit bereits in mehreren KV-Bereichen, z.B. Rheinland-Pfalz, Bayern, Thüringen und dem Saarland umgesetzt.
Im Sinne der Gleichbehandlung erwarten wir eine gleichlautende Vorgehensweise auch im Wirkungsbereich der KV Sachsen.

Mit freundlichen Grüßen

A. Defèr
Vorsitzender des Bundes der Osteologen Sachsen e. V.

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